Sonderbauten

Bauordnungsrechtlich werden in den meisten Bundesländern
besondere Brandschutzvorschriften (s.u.) an bauliche Anlagen und Räume
besonderer Art und Nutzung gestellt; hierzu gehören:

·         Alten- und Pflegeheime

·         Krankenhäuser

·         Schulen

·         Hotels und andere Beherbergungsbetriebe

·         Verkaufsstätten

·         Gaststätten und Versammlungsstätten

·         Hochhäuser

·         Industriebauten

·         Museen und Bibliotheken

·         Büro- und Verwaltungsgebäude

Baurechtliche und versicherungsrechtliche Grundlagen 
zur Erstellung von Brandschutzordnungen

Forderung durch das Baurecht: 

·         5.12.4 Muster-Industriebau-Richtlinie
(bei Industriebauten mit einer Summe der Geschossflächen von insgesamt mehr als 2.000 m²)

·         § 11 (3) Muster-Beherbergungsstättenverordnung
(für Beherbergungsstätten mit mehr als 60 Gastbetten)

·         § 42 (1) Muster-Versammlungsstättenverordnung

·         § 27 Muster-Verkaufsstättenverordnung

·         Abschnitt 11 Muster-Schulbau-Richtlinie

·         Abschnitt 9.2.1 Muster-Hochhaus-Richtlinie

·         Abschnitt 7.2 Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an den Bau und Betrieb
von Einrichtungen mit Pflege- und Betreuungsleistungen NRW

Forderung durch die Berufsgenossenschaften : 

·         Abschnitt 4 BGI 562 "Brandschutz im Einzelhandel"

·         Abschnitt 11 BGI 560 "Arbeitssicherheit durch vorbeugenden Brandschutz"

Forderungen / Empfehlungen der Versicherer:

·         Nr. 9.4 Allgemeine Sicherheitsvorschriften der Feuerversicherer

·         Abschnitt 7.3 VdS-Richtlinie 2000

·         Abschnitt 4.3.2 VdS-Richtlinie 2082